Satzung des Vereins
„Verein für ganzheitliche Gesundheitsförderung Südschwarzwald e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Verein für ganzheitliche Gesundheitsförderung Südschwarzwald e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 79692 Kleines Wiesental.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein verwirklicht diese Zwecke mit dem Schwerpunkt der ganzheitlichen Gesundheitsförderung. Durch seine Bildungs- und Sportangebote informiert er eine breite Öffentlichkeit über Themen wie Salutogenese und Gesundheitsprävention und regt die Menschen an, aktiv an der Erhaltung und Verbesserung ihrer Gesundheit mitzuwirken.
(3) Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
a) Bildungs- und Informationsangebote:
◦ Organisation und Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Workshops und Expertenrunden zur Wissensvermittlung in den Bereichen allgemeine Gesundheitsfragen, Umweltmedizin und spezifischen Themen wie Klassische Naturheilverfahren, manuelle Verfahren, pflanzliche und natürliche Heilmittel sowie psychologische Verfahren. Externe Fachkundige können eingeladen werden, oder Mitglieder halten selbst Vorträge.
◦ Bereitstellung von Online-Angeboten wie Webinaren oder digitalen Lernplattformen.
b) Krisenmanagement für Notsituationen im Gesundheitsbereich
c) Gesundheitsfördernde Aktivitäten:
◦ Angebote zur praktischen Gesundheitsvorsorge und Prävention, insbesondere auch im Alter, wie z. B. Bewegungsgruppen (Yoga, Qi Gong), Ernährungsprogramme und Naturführungen.
d) Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung:
◦ Organisation von Infotagen oder die Präsenz bei Gesundheitsmessen zur Förderung des Bewusstseins für Gesundheit und Naturheilkunde.
◦ Herausgabe von Informationsmaterialien, Veröffentlichungen in Medien sowie Dokumentationen (z. B. via Film), um ein breites Publikum zu erreichen.
◦ Bildung von Arbeitsgruppen durch Mitglieder zu spezifischen Themen wie Kräuterkunde oder ganzheitlicher Medizin.
e) Zielgruppenspezifische Programme:
◦ Entwicklung und Durchführung spezieller Programme, die auf die Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen, Senioren und Menschen mit besonderen Bedürfnissen zugeschnitten sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss er nicht begründen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nicht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organisation
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem/der 1. Vorsitzenden,
(b) dem/der 2. Vorsitzenden
(c) dem Kassenführer/ der Kassenführerin
(d) dem Schriftführer/ der Schriftführerin
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(6) Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder im Umlaufverfahren (schriftlich oder per E-Mail) gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
(b) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
(c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n oder mehrere Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 10 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die AG Kindeswohl e. V., Bessemerstr. 5, 12103 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, zu verwenden hat.
§ 12 Ermächtigung zu Satzungsänderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung, die vom Registergericht oder Finanzamt aus formellen Gründen gefordert werden, eigenständig vorzunehmen.